3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom -3- 10. August 2023 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 am 17. August 2023. 3.3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).