2. Am 18. Juli 2023 erliess die auf Ersuchen der kantonalen Staatsanwaltschaft mit der Sache befasste Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend: die Oberstaatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 7. November 2022 und 17. Mai 2023 sinngemäss beanzeigten Strafsachen. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 29. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau "Nichtigkeitsbeschwerde".