Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Anforderungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt sind und die Gewinnchancen des Beschwerdeführers damit deutlich geringer waren als die Verlustchancen, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, selbständig Beschwerde einzureichen, zumal er gegen den Strafbefehl vom 6. Juni 2023 Einsprache erhoben hat und damit grundsätzlich auch fähig ist, den Inhalt einer Verfügung inkl. Rechtsmittelbelehrung zu verstehen.