4.2. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO unter den oben dargelegten Voraussetzungen an, die vorliegend − auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens − nicht gegeben sind. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Anforderungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt sind und die Gewinnchancen des Beschwerdeführers damit deutlich geringer waren als die Verlustchancen, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist.