3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ersichtlich sind, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung -7- nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde vom 27. Juli 2023 ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.