Die Schwierigkeiten eines Straffalls sind zwar an den Fähigkeiten der beschuldigten Person zu messen. Allein die Umstände, dass der Beschwerdeführer der Verhandlungssprache offenbar nicht genügend mächtig und juristischer Laie ist bzw. einem fremden Kulturkreis entstammt, führen aber vorliegend nicht zum Schluss, er sei auf sich allein gestellt den Schwierigkeiten des Falls nicht gewachsen, so dass er sich ohne Verteidigung im Strafverfahren nicht zurechtfinde. Sprachprobleme könnten mit dem Beizug eines Dolmetschers überwunden werden.