In solchen Fällen ist eine Bestrafung nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5). Zumal die sich in Zusammenhang mit der Europäischen Rückführungsrichtlinie stellenden Fragen höchstrichterlich geklärt sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich vorliegend rechtliche Schwierigkeiten ergeben könnten.