deführer handelte vorliegend in Kenntnis der Sachlage und ist trotz Wegweisungsentscheid des SEM vom 5. Juli 2019 weder aus der Schweiz ausgereist noch hat er daraufhin gerichtete Schritte eingeleitet; gemäss Verfügung des Amts für Migration des Kantons […] vom 16. Dezember 2022 verweigerte er die Kooperation mit den Migrationsbehörden in Sachen Papierbeschaffung und Ausreise. Der Vollzug der Rückführung scheitert somit am Verhalten des Beschwerdeführers. In solchen Fällen ist eine Bestrafung nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5).