Wenn auch eine Zwangsmassnahme die Rückführung nicht ermöglicht hat, ist eine Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts zulässig. Ist mithin eine zwangsweise Rückschaffung nicht möglich, steht der strafrechtlichen Sanktionierung nichts entgegen; Durchsetzungshaft muss zuvor nicht angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1365/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Eingrenzung handelt es sich um eine ebensolche Zwangsmassnahme im Sinne der Rückführungsrichtlinie zwecks Durchsetzung der Ausreise. Der Beschwer- -6-