Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hatte sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage zu befassen, in welchen Fällen der Vollzug einer Strafe eine Rückführung massgeblich erschwert und damit der Europäischen Rückführungsrichtlinie entgegensteht (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hindert die Rückführungsrichtlinie nicht, den illegalen Aufenthalt unter Strafe zu stellen, das Rückkehrverfahren geht aber der Bestrafung vor. Wenn auch eine Zwangsmassnahme die Rückführung nicht ermöglicht hat, ist eine Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts zulässig.