3.2.2.3. Der Beschwerdeführer bejaht das Vorliegen von rechtlichen Schwierigkeiten aufgrund der allfälligen Anwendbarkeit der Europäischen Rückführungsrichtlinie im dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Strafverfahren und der Prüfung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zur Europäischen Rückführungsrichtlinie. Jedoch bleibt es vorliegend bei einem blossen Verweis auf die Europäische Rückführungsrichtlinie, eine Begründung, welche rechtlich komplexen Fragen sich konkret stellen könnten, wird durch den Beschwerdeführer nicht dargelegt. Derartiges ist auch nicht ersichtlich.