3.2.2.2. Vorliegend hat das Amt für Migration des Kantons […] hinsichtlich des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2022 eine Eingrenzungsverfügung erlassen. So ist es dem Beschwerdeführer gemäss dieser Verfügung nicht erlaubt, das Gebiet der Gemeinden Q._____, R._____ und S._____ ab Eröffnungsdatum bis zwei Jahre zu verlassen. Eine Ausnahme sei nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer mit schriftlicher Bestätigung nachweisen könne, dass ein Verlassen des erwähnten Gebiets zum Besuch einer Amtsstelle, eines Arztes oder dergleichen unumgänglich sei und die unmittelbare Hin- und Rückreise auf direktem Weg erfolge.