3.2.2. 3.2.2.1. Vorab ist festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Juni 2023 auferlegte Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe für einen Bagatellfall spricht (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Die durch den Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Urteile BGE 115 Ia 103 sowie 1P.627/2002 vom 4. März 2003 sind hinsichtlich der Frage, ob ein Bagatellfall vorliegt, nicht einschlägig, -5- zumal es sich hierbei um veraltete Rechtsprechung handelt, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung erging.