Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("namentlich") ergibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch aus anderen als den genannten Gründen geboten sein kann (BGE 143 I 164 E. 3.4). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 3.2. 3.2.1. Da offensichtlich kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind.