2.2. Mit Beschwerde vom 27. Juli 2023 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass kein Bagatellfall vorliege. Es würden sich schwierige rechtliche Fragen stellen, so die Verwertbarkeit der Einvernahme vom 23. Mai 2023, der Einfluss des Schreibens des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. März 2023 auf die Eingrenzungsverfügung und die Anwendbarkeit der Europäischen Rückführungsrichtlinie. Letzteres setze eine Auseinandersetzung mit der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs voraus. Der Beschwerdeführer sei juristischer Laie, spreche nur gebrochen Deutsch und verfüge über keine schulische und berufliche Ausbildung.