Es gehe um die Missachtung einer Eingrenzung; dem Beschwerdeführer sei die Verfügung vom 16. Dezember 2022 eröffnet worden und bekannt gewesen. Gemäss Strafregisterauszug sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Missachtung einer Eingrenzung verurteilt und bestraft worden. Dem Beschwerdeführer seien die entsprechenden Mechanismen somit mehr als bekannt. -4-