Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Juli 2023, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung von Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser als amtliche Verteidigerin abgewiesen wurde, ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zulässig, zumal keine Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorhanden sind. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.