1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Juli 2023, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung von Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser als amtliche Verteidigerin abgewiesen wurde, ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zulässig, zumal keine Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorhanden sind.