Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.227 (STA.2023.2191) Art. 323 Entscheid vom 10. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 17. Juli 2023 betreffend amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Missachtung der Ein- grenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 AIG), im Rahmen des- sen sie am 6. Juni 2023 einen Strafbefehl erliess, mit dem sie den Be- schwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 90 Tagen verur- teilte und ihm die Verfahrenskosten auferlegte. 2. 2.1. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 22. Juni 2023 Einsprache. 2.2. Mit Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am Strafbefehl festgehalten werde und dieser an das zuständige Gericht überwiesen werde. 2.3. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um amtliche Verteidigung mit der Einsetzung von Rechtsanwältin Nicole Brei- tenmoser als amtliche Verteidigerin. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wies das Gesuch um Ge- währung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 19. Juli 2023 zugestellte Verfügung vom 17. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023 sei aufzuhe- ben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren betr. Missachtung der Ein- grenzung (STA6 St.2023.2191) die amtliche Verteidigung zu erteilen und es sei RAin Nicole Breitenmoser als amtliche Verteidigerin des Beschwer- deführers zu bestellen. -3- 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Weiter stellte er den prozessualen Antrag: " Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren." 3.2. Mit Eingabe vom 10. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Gegen die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Juli 2023, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung von Rechts- anwältin Nicole Breitenmoser als amtliche Verteidigerin abgewiesen wurde, ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau zulässig, zumal keine Ausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO vorhanden sind. Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Missachtung der Eingrenzungsverfügung des Amts für Migration des Kantons […] vom 16. Dezember 2022 am 23. Mai 2023 mit Strafbefehl vom 6. Juni 2023 zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden sei; dabei handle es sich um einen Bagatellfall. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der Straffall in tat- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten würde, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Es gehe um die Miss- achtung einer Eingrenzung; dem Beschwerdeführer sei die Verfügung vom 16. Dezember 2022 eröffnet worden und bekannt gewesen. Gemäss Straf- registerauszug sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Miss- achtung einer Eingrenzung verurteilt und bestraft worden. Dem Beschwer- deführer seien die entsprechenden Mechanismen somit mehr als bekannt. -4- 2.2. Mit Beschwerde vom 27. Juli 2023 macht der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, dass kein Bagatellfall vorliege. Es würden sich schwie- rige rechtliche Fragen stellen, so die Verwertbarkeit der Einvernahme vom 23. Mai 2023, der Einfluss des Schreibens des Staatssekretariats für Mig- ration (SEM) vom 29. März 2023 auf die Eingrenzungsverfügung und die Anwendbarkeit der Europäischen Rückführungsrichtlinie. Letzteres setze eine Auseinandersetzung mit der Praxis des Bundesgerichts und des Eu- ropäischen Gerichtshofs voraus. Der Beschwerdeführer sei juristischer Laie, spreche nur gebrochen Deutsch und verfüge über keine schulische und berufliche Ausbildung. Als Asylsuchender sei er auch unbestrittener- massen bedürftig. Eine Verteidigung sei damit notwendig und zur Wahrung seiner Interessen geboten. 3. 3.1. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wah- rung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumu- lativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("namentlich") ergibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch aus anderen als den genannten Gründen ge- boten sein kann (BGE 143 I 164 E. 3.4). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 3.2. 3.2.1. Da offensichtlich kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung ei- ner amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind. 3.2.2. 3.2.2.1. Vorab ist festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Juni 2023 auferlegte Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe für einen Bagatellfall spricht (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Die durch den Beschwerdeführer zitierten bundes- gerichtlichen Urteile BGE 115 Ia 103 sowie 1P.627/2002 vom 4. März 2003 sind hinsichtlich der Frage, ob ein Bagatellfall vorliegt, nicht einschlägig, -5- zumal es sich hierbei um veraltete Rechtsprechung handelt, die vor Inkraft- treten der Schweizerischen Strafprozessordnung erging. 3.2.2.2. Vorliegend hat das Amt für Migration des Kantons […] hinsichtlich des Be- schwerdeführers am 16. Dezember 2022 eine Eingrenzungsverfügung er- lassen. So ist es dem Beschwerdeführer gemäss dieser Verfügung nicht erlaubt, das Gebiet der Gemeinden Q._____, R._____ und S._____ ab Er- öffnungsdatum bis zwei Jahre zu verlassen. Eine Ausnahme sei nur gege- ben, wenn der Beschwerdeführer mit schriftlicher Bestätigung nachweisen könne, dass ein Verlassen des erwähnten Gebiets zum Besuch einer Amts- stelle, eines Arztes oder dergleichen unumgänglich sei und die unmittel- bare Hin- und Rückreise auf direktem Weg erfolge. Trotz Verweigerung der unterschriftlichen Bestätigung des Empfangs wurde die Verfügung dem Be- schwerdeführer am 16. Dezember 2022 eröffnet und war ihm damit be- kannt. Die Verfügung ist rechtskräftig. Am 23. Mai 2023 wurde der Be- schwerdeführer in der Ortschaft T._____ aufgegriffen, womit er gegen die Eingrenzungsverfügung vom 16. Dezember 2022 verstossen hat. Im Er- gebnis handelt es sich vorliegend um einen einfachen Sachverhalt, der in tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bereitet. 3.2.2.3. Der Beschwerdeführer bejaht das Vorliegen von rechtlichen Schwierigkei- ten aufgrund der allfälligen Anwendbarkeit der Europäischen Rückfüh- rungsrichtlinie im dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Strafver- fahren und der Prüfung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zur Europäischen Rückführungsrichtlinie. Je- doch bleibt es vorliegend bei einem blossen Verweis auf die Europäische Rückführungsrichtlinie, eine Begründung, welche rechtlich komplexen Fra- gen sich konkret stellen könnten, wird durch den Beschwerdeführer nicht dargelegt. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hatte sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage zu befassen, in welchen Fällen der Vollzug einer Strafe eine Rückführung massgeblich er- schwert und damit der Europäischen Rückführungsrichtlinie entgegensteht (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung hindert die Rückführungsrichtlinie nicht, den illegalen Aufenthalt un- ter Strafe zu stellen, das Rückkehrverfahren geht aber der Bestrafung vor. Wenn auch eine Zwangsmassnahme die Rückführung nicht ermöglicht hat, ist eine Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts zulässig. Ist mithin eine zwangsweise Rückschaffung nicht möglich, steht der strafrechtlichen Sanktionierung nichts entgegen; Durchsetzungshaft muss zuvor nicht an- geordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1365/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Eingrenzung handelt es sich um eine ebensolche Zwangsmassnahme im Sinne der Rückführungsrichtlinie zwecks Durchsetzung der Ausreise. Der Beschwer- -6- deführer handelte vorliegend in Kenntnis der Sachlage und ist trotz Weg- weisungsentscheid des SEM vom 5. Juli 2019 weder aus der Schweiz aus- gereist noch hat er daraufhin gerichtete Schritte eingeleitet; gemäss Verfü- gung des Amts für Migration des Kantons […] vom 16. Dezember 2022 ver- weigerte er die Kooperation mit den Migrationsbehörden in Sachen Papier- beschaffung und Ausreise. Der Vollzug der Rückführung scheitert somit am Verhalten des Beschwerdeführers. In solchen Fällen ist eine Bestrafung nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2012 vom 17. April 2012 E. 5). Zumal die sich in Zusammenhang mit der Europäi- schen Rückführungsrichtlinie stellenden Fragen höchstrichterlich geklärt sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich vorliegend rechtliche Schwierigkei- ten ergeben könnten. Inwiefern das Schreiben des SEM vom 29. März 2023 an das Amt für Mig- ration des Kantons […], in welchem festgehalten wurde, dass ein Mehr- fachgesuch gestellt worden und aufgrund dessen vom Vollzug der Weg- weisung einstweilen abzusehen sei und Vorbereitungshandlungen inkl. Pa- pierbeschaffung zu sistieren seien, rechtliche Schwierigkeiten bietet, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Schreiben des SEM ändert für sich allein nichts an der rechtskräftigen Verfügung des Amts für Migration des Kan- tons […] vom 16. Dezember 2022. Zudem sei das Amt für Migration des Kantons […] am 23. Mai 2023 durch die Kantonspolizei des Kantons Aar- gau kontaktiert und es sei bestätigt worden, dass eine Anzeige wegen Missachtung der Eingrenzung und rechtswidrigen Aufenthalts zu erfolgen habe (vgl. Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 23. Mai 2023). Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme vom 23. Mai 2023 geprüft werden müsse und dies rechtliche Schwierigkeiten aufwerfe. Eine Begründung oder eine Erklärung, welche rechtliche Fragen sich stellen und weshalb die Einvernahme nicht verwert- bar sein könnte, wird jedoch nicht dargetan und ist überdies auch nicht er- sichtlich. Die Schwierigkeiten eines Straffalls sind zwar an den Fähigkeiten der be- schuldigten Person zu messen. Allein die Umstände, dass der Beschwer- deführer der Verhandlungssprache offenbar nicht genügend mächtig und juristischer Laie ist bzw. einem fremden Kulturkreis entstammt, führen aber vorliegend nicht zum Schluss, er sei auf sich allein gestellt den Schwierig- keiten des Falls nicht gewachsen, so dass er sich ohne Verteidigung im Strafverfahren nicht zurechtfinde. Sprachprobleme könnten mit dem Bei- zug eines Dolmetschers überwunden werden. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ersichtlich sind, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung -7- nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde vom 27. Juli 2023 ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. 4.2. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO unter den oben dargelegten Voraussetzungen an, die vorliegend − auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens − nicht gegeben sind. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Anforderungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt sind und die Ge- winnchancen des Beschwerdeführers damit deutlich geringer waren als die Verlustchancen, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, selb- ständig Beschwerde einzureichen, zumal er gegen den Strafbefehl vom 6. Juni 2023 Einsprache erhoben hat und damit grundsätzlich auch fähig ist, den Inhalt einer Verfügung inkl. Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 41.00, zusammen Fr. 841.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister