2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'073.00, werden zur Hälfte mit Fr. 536.50 dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] - 15 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)