6.3. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist ebenfalls am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Juli 2023 hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Raub aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Baden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.