den gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Raub, unterliegt jedoch hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.