Da dem Beschwerdeführer zudem im Zusammenhang mit einer einfachen Verkehrsregelverletzung keine Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO und damit keine Beschwerdelegitimation zukommt, ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. BGE 138 IV 258 E. 4.1). 5.4. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen.