Selbiges hat nach dem Gesagten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Tatbestände der Drohung und Nötigung zu gelten, zumal weder eine schwere Drohungs- noch eine Nötigungshandlung des Beschuldigten ersichtlich ist. Hinsichtlich einer möglichen Verkehrsregelverletzung ist festzuhalten, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits mangels einer nachweislichen ernstlichen Gefahr für die Sicherheit des Beschwerdeführers nicht anzunehmen ist. Da dem Beschwerdeführer zudem im Zusammenhang mit einer einfachen Verkehrsregelverletzung keine Geschädigtenstellung gemäss Art.