Im Übrigen ist auch eine besondere Skrupellosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf das Leben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Andere Beweise liegen nicht vor und sind durch weitere Befragungen nicht zu erwarten. Damit erscheint eine Straflosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Gefährdung des Lebens als überaus wahrscheinlich.