Überdies berichtete der Beschwerdeführer in seiner tatnächsten Einvernahme am nachfolgenden Morgen nichts von einer akuten Lebensgefahr, obschon dies angesichts der damit verbundenen Traumatisierung zu erwarten gewesen wäre. Er führte lediglich aus, dass der Beschuldigte Gas gegeben und in Richtung Kreuzung weggefahren sei. Von einem möglichen "Überfahrenwerden" berichtete er indessen erst anlässlich der zweiten Einvernahme rund zwei Monate später (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Im Übrigen ist auch eine besondere Skrupellosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf das Leben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.