unmittelbare Lebensgefahr im Sinne einer Gefährdung des Lebens (vgl. E. 5.1 hiervor) erscheint indessen unwahrscheinlich. Für eine unmittelbare Lebensgefährdung wäre erforderlich, dass der Beschuldigte mit hoher Geschwindigkeit gezielt auf den Beschwerdeführer losgefahren wäre, was angesichts der Platzverhältnisse (Nähe der Parkplätze zum Tatort, vgl. act. 375) zweifelhaft erscheint. Überdies berichtete der Beschwerdeführer in seiner tatnächsten Einvernahme am nachfolgenden Morgen nichts von einer akuten Lebensgefahr, obschon dies angesichts der damit verbundenen Traumatisierung zu erwarten gewesen wäre.