Dann sei das Auto losgefahren. Er sei vor dem Auto im Weg gestanden und habe auf die Seite gemusst, um nicht überfahren zu werden (vgl. EV 2 Beschwerdeführer, Frage 16, act. 879). 5.3. Gestützt auf die obigen Aussagen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte nach dem Raub mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug vom Tatort wegfahren wollte und sich der Beschwerdeführer auf die Strasse begab, um sich vor das Fahrzeug zu stellen. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte losfuhr und der Beschwerdeführer zur Seite ging. Eine akute, - 13 -