Der Beschwerdeführer sei zunächst von alleine auf die Strasse und dann zur Seite gegangen und der Weg sei frei gewesen. Er sei nicht mit 100 auf ihn zugefahren, sondern sei ganz normal gefahren (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 64 und 66, act. 736). Auf die Geschwindigkeit angesprochen gab der Beschuldigte an, dass es sich um eine 30er-Zone gehandelt habe und er maximal 32 km/h gefahren sei. Die Distanz sei so kurz gewesen, dass er nicht stark habe beschleunigen können. Der Beschwerdeführer sei ca. 1.5 Autolängen von ihm entfernt gewesen (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 72 und 73, act. 737).