5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte führte in seiner Einvernahme vom 8. August 2022 zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei neben dem Bordstein auf der Strasse und nicht auf dem Trottoir gestanden und habe sich vor sein Auto stellen wollen. Er sei losgefahren und der Beschwerdeführer sei auf die Seite gegangen. Von der anderen Seite sei noch ein Auto entgegengefahren. Er habe den Beschwerdeführer weder anfahren noch umbringen wollen (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 32 und 33, act. 732). Er sei nicht mit Vollgas auf ihn zugefahren. Der Beschwerdeführer sei zunächst von alleine auf die Strasse und dann zur Seite gegangen und der Weg sei frei gewesen.