(Art. 129 StGB). Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr für einen anderen Menschen. Eine blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus (vgl. STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 12 zu Art. 129 StGB). Subjektiv erforderlich ist ein direkter Gefährdungsvorsatz sowie Skrupellosigkeit, d.h. es muss eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in Bezug auf das Leben des Opfers vorliegen (vgl. STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 50 f. zu Art. 129 StGB).