In Bezug auf C._____ ist zu berücksichtigen, dass er es zumindest für möglich hielt, dass der Beschuldigte das fehlende Geld im Portemonnaie selber an sich genommen habe (vgl. EV 1 C._____, Frage 59, act. 681 f.; EV 2 C._____, Fragen 74 ff., act. 695). Wenn es auch Sache des erkennenden Gerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen abschliessend zu beurteilen, erscheint es in Gesamtbetrachtung der Umstände zumindest möglich, dass es sich bei den entlastenden Aussagen um Schutzbehauptungen handelt.