730 und 732). Daran vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft Baden auf die vermeintlich entlastenden Aussagen von C._____ und D._____ nichts zu ändern, da insbesondere Letzterer die Anwesenheit des Beschuldigten überhaupt erst zugab, nachdem er mit entsprechenden Beweisen konfrontiert worden war und dann lediglich angab, dass er "davon ausgehe", dass der Beschuldigte nichts von den Raubplänen gewusst habe (vgl. EV D._____, Frage 70, act. 897). In seiner Darstellung der Ereignisse liess er zudem die zweite Fahrt mit dem Beschuldigten gänzlich aus (vgl. E. 4.2.3 hiervor). In Bezug auf C.