Ob das vorgenannte Verhalten des Beschuldigten als strafrechtlich relevanter Tatbeitrag zu Raub zu qualifizieren ist, ist vom Sachgericht zu klären. Von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten kann nicht von vornherein ausgegangen werden, zumal dieser hinsichtlich des gesamten Geschehensablaufs mehrmals aussagte, er habe "damit" nichts zu tun haben wollen und somit davon auszugehen ist, dass er das Vorliegen einer strafbaren Handlung durch C._____ und D._____ zum Nachteil des Beschwerdeführers zumindest für wahrscheinlich hielt (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 16, 30 und 33, act. 730 und 732).