Dass er dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auch tat, ergibt sich bereits gestützt auf seine eigene Aussage, wonach er erkannt habe, dass dieses Portemonnaie nicht C._____ gehöre und es – ohne es zu öffnen – auf die Rückbank gelegt habe. Sodann ist erstellt und vom Beschuldigten bestätigt, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste, dass C._____ und D._____ zum Tatort zurückgegangen waren, um nach dem Handy von C._____ zu suchen. Nach seiner Aussage wurde er zudem von D._____ darauf hingewiesen, dass sich die Polizei bereits am Tatort befinde ("Dann schrieb mir D._____, dass sie zurückkommen, weil sie das Handy nicht - 11 -