Zwar sagte der Beschuldigte aus, er habe im Rückspiegel lediglich gesehen, dass C._____, D._____ und der Beschwerdeführer "handgreiflich" geworden seien. Allerdings gab er auch an, dass C._____ ein Portemonnaie bei sich gehabt habe, als er kurz danach ins Fahrzeug gestiegen sei. Der Beschuldigte musste unter diesen Umständen vernünftigerweise davon ausgehen, dass dieses Portemonnaie dem Beschwerdeführer anlässlich der von ihm unmittelbar zuvor beobachteten Handgreiflichkeiten entwendet worden war. Dass er dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auch tat, ergibt sich bereits gestützt auf seine eigene Aussage, wonach er erkannt habe, dass dieses Portemonnaie nicht C.__