Soweit die Staatsanwaltschaft Baden zum Schluss kommt, dass auf Grundlage des erstellten Sachverhalts eine wissentliche und willentliche Unterstützung der Haupttat des Beschuldigten von vornherein nicht nachzuweisen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten davon ausginge, dass der Raub spontan ausgeführt wurde und er deshalb zum Tatzeitpunkt keinerlei Kenntnis davon hatte, weist sein Verhalten im Nachgang gerade nicht auf ein fehlendes Bewusstsein hin. Zwar sagte der Beschuldigte aus, er habe im Rückspiegel lediglich gesehen, dass C._____, D._____ und der Beschwerdeführer "handgreiflich" geworden seien.