unmittelbar nach dieser Tat mit einem Fahrzeug vom Tatort weggefahren, sie noch einmal ausgeladen und in der Folge wieder mitgenommen hat, bevor er sie endgültig aussteigen liess. Das vom Beschwerdeführer entwendete Portemonnaie wurde zudem nach übereinstimmender Aussage des Beschuldigten sowie von C._____ unmittelbar nach der Tat beim Beschuldigten im Fahrzeug belassen und danach, während der zweiten Fahrt, aus dem Fahrzeug geworfen (vgl. E. 4.2.1 f. hiervor), wobei es später durch die Polizei aufgefunden wurde.