4.3. Zunächst ist mit der Staatsanwaltschaft Baden festzuhalten, dass der allgemeine Tathergang auf Grundlage der Aussagen der Beteiligten grundsätzlich als erstellt zu gelten hat. So ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit den beiden Haupttätern C._____ und D._____ unterwegs gewesen war, als diese den Beschwerdeführer angriffen und dessen Portemonnaie durch C._____ entwendet wurde. Ebenfalls als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte C._____ und D._____ unmittelbar nach dieser Tat mit einem Fahrzeug vom Tatort weggefahren, sie noch einmal ausgeladen und in der Folge wieder mitgenommen hat, bevor er sie endgültig aussteigen liess.