Dieser sei jedoch unschuldig und habe mit der Situation nichts zu tun. Sie seien nach dem Raub mit ihm mitgefahren und später wieder ausgestiegen, da C._____ gemerkt habe, dass er sein Handy verloren habe. Als sie die Polizei gesehen hätten, seien sie wieder zu Fuss weggerannt und hätten später ein Uber genommen, um zu C._____ zu fahren (vgl. EV D._____, Fragen 60, 64 und 68, act. 896 f.). Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte nichts von den Raubplänen gewusst habe (vgl. EV D._____, Frage 70, act. 897). Auf das Portemonnaie des Beschwerdeführers angesprochen, gab D._____ an, nichts davon zu wissen und auch nichts mit dessen Entwendung zu tun zu haben (vgl. EV D._____, Fragen 72 ff.