4.2.3. Der zweite Haupttäter, D._____, wurde am 29. März 2022 ebenfalls zu den Ereignissen befragt [zit.: EV D._____]. In Abweichung zu den Aussagen von C._____ und jenen des Beschuldigten führte er zunächst aus, dass sie nach dem Raub zu Fuss vom Tatort geflüchtet seien. Die Anwesenheit des Beschuldigten räumte D._____ erst ein, als er auf ein schwarzes Fluchtfahrzeug und eine diesbezügliche Videoaufnahme angesprochen wurde (vgl. EV D._____, Fragen 54 ff., act. 895 f.). Darauf entgegnete er, dass es sein könne, dass ein weiterer Kollege dabei gewesen sei. Dieser sei jedoch unschuldig und habe mit der Situation nichts zu tun.