Der Tatbeitrag des Gehilfen muss für die Realisierung der Straftat keine "conditio sine qua non" sein, die blosse Förderung der Tat genügt. Sie muss tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erweisen (vgl. BGE 137 IV 153 E. 1.8, BGE 129 IV 124 E. 3.2). Damit der Tatbeitrag sich kausal auswirken kann, muss er spätestens bis zur Be- -8-