Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Im Gegensatz zum Haupt- und Mittäter will der Gehilfe an der Haupttat nicht in massgeblicher Weise mitwirken. Er sieht die Straftat nicht als "seine eigene", weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 25 StGB). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss für die Realisierung der Straftat keine "conditio sine qua non" sein, die blosse Förderung der Tat genügt.