sich im letzten Moment durch einen Sprung zur Seite habe retten müssen. Von einem skrupellosen Verhalten des Beschuldigten könne ausserdem keine Rede sein. Das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands der Gefährdung des Lebens sei zu verneinen (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 f.). Die Beschwerde erweise sich damit gesamthaft als unbegründet und sei abzuweisen.