Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Gefährdung des Lebens hält der Beschuldigte zudem fest, dass er nicht beschleunigt habe, um den Beschwerdeführer zu gefährden, sondern um wegzufahren. Die Staatsanwaltschaft Baden habe korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Schilderung nicht erwähnt habe, dass er direkt gefährdet gewesen sei und -6-