Die Tatsache, dass der Beschuldigte zu seinem Auto gegangen sei und sich gerade nicht beteiligt habe, bestätige dessen Aussagen, wonach er nichts mit der Sache habe zu tun haben wollen. Wie die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht festgehalten habe, hätten dies die Haupttäter in ihren Einvernahmen bestätigt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f.).