nur etwa 50 Meter betragen habe. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Tat anlässlich der Wegfahrt schon abgeschlossen gewesen sei und die Wegfahrt somit nicht als Hilfeleistung betrachtet werden könne. Der Beschuldigte habe ausserdem nur eine Auseinandersetzung im Rückspiegel beobachtet und nicht gesehen, wie die Tat geschehen sei, weshalb mit der Staatsanwaltschaft Baden auch der subjektive Tatbestand zu verneinen sei. Die Tatsache, dass der Beschuldigte zu seinem Auto gegangen sei und sich gerade nicht beteiligt habe, bestätige dessen Aussagen, wonach er nichts mit der Sache habe zu tun haben wollen.