2.3. Der Beschuldigte macht in der Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 im Wesentlichen geltend, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und auch jener der Staatsanwaltschaft Baden – weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft zu Raub erfüllt sei. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass von C._____ und D._____ etwas geplant gewesen sei, weshalb die Hinfahrt zum Tatort objektiv nicht als Hilfeleistung angesehen werden könne. Dasselbe gelte für die Wegfahrt, welche gemäss Aussage von C._____ nur etwa 50 Meter betragen habe.