schwerde Rz. 29 ff.). Da sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens gegeben sei, habe die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren auch diesbezüglich zu Unrecht eingestellt. Selbst wenn jedoch eine tatbestandsmässige Gefährdung des Lebens zu verneinen sei, seien zumindest die Tatbestände der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB und eine Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG zu prüfen und es sei unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden vorliegend davon abgesehen habe.