vor einem mit grosser Wahrscheinlichkeit schweren Unfall mit möglicherweise tödlichen Folgen retten können. Der Beschuldigte habe bestätigt, dass er mit einem Tempo von rund 32 km/h losgefahren sei, wobei man hier von einer Minimalgeschwindigkeit ausgehen könne. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Beschwerdeführer die Insassen von einer Fluchtfahrt habe abhalten wollen. Dennoch sei er bewusst in dessen Richtung gefahren und habe lediglich darauf vertraut, dass dieser der Gefahr ausweichen werde. Da er auf Geheiss von C._____ und D._____ die Beute vom Tatort habe wegbringen wollen, habe er auch keinerlei vernünftigen Grund für die Gefährdung des Beschwerdeführers gehabt (vgl. Be-